§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Nahmen „Verein Katzenhilfe e.V.“. Er hat seinen Sitz in Radolfzell. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Radolfzell und die anliegenden Orte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Radolfzell eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein dient dem Schutz von Katzen vor Missbrauch und Quälerei, sowie der Versorgung von herrenlosen Katzen. Um diesen Zweck weitgehend zu erreichen, steht er seinen Mitgliedern und allen Tierhaltern mit Rat und Tat und sinnvoller Aufklärung über Tierpflege zur Seite.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen als Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
Als Mitglieder werden alle Tierhalter und Tierfreunde aufgenommen, die im Tätigkeitsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz haben und das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben. Jugendliche, die in den Verein aufgenommen werden wollen, müssen 10 Jahre alt sein. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Jedem Mitglied wird ein Exemplar der Satzung auf Verlangen ausgehändigt.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, und zwar spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres. Der Austritt wird nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
Der Ausschluss kann erfolgen:
- wenn die für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,
- wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung im Verzug bleibt,
- wenn das Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt,
- wenn das Mitglied dem Ansehen des Vereins oder seinen
- Tierschutzbestrebungen schadet oder sonst Unfrieden im Verein stiftet
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Betroffenen.
§ 5 Beitrag
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Jahresbeitrages, der von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist innerhalb des ersten Halbjahres zu zahlen. Ehrenmitglieder, die der Vorstand ernennt, sind von der Zahlung befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn besondere Verdienste um den Tierschutz nachgewiesen werden können.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB sind der/die 1. Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter. Zur Unterstützung des Vorstands sind beigeordnet als Vorstandsmitglieder
- der Schriftführer (die Schriftführerin)
- der Kassierer (die Kassiererin)
- 3 – 5 Beisitzer
Der/die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter und alle beigeordneten Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins Katzenhilfe e.V. sein. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahres-Hauptversammlung auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl gilt das einfache Stimmrecht.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
Der/die erste Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die erste Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des/der Schriftführers/in alle laufenden Angelegenheiten des Vereins gemäß den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung. Der/die erste Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Jahreshauptversammlung sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. In seiner/ihrer Behinderung führt sein/ihr Stellvertreter den Vorsitz. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen des Vereins sorgfältig verwaltet wird. Der Schriftwechsel des Vereins wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter und dem/der Schriftführer/in gemeinsam unterzeichnet. Alle Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich.
§ 9 Rechnungsprüfung
Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes ablaufende Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern, die jeweils in der Jahreshauptversammlung gewählt werden, zu prüfen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben sie in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, innerhalb des Geschäftsjahres unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 10 Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung
Alle Versammlungen und Veranstaltungen der Mitglieder, insbesondere die Jahreshauptversammlung, beruft der/die erste Vorsitzende ein und leitet sie. Ist er verhindert, übernimmt sein Stellvertreter diese Aufgabe. Die ordentliche Jahreshauptversammlung hat innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres stattzufinden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vier Wochen vorher einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dem Vorstand dieses Verlangen schriftlich unterbreitet hat. Die Jahreshauptversammlung und die sonstigen Mitgliederversammlungen sind mit der vorgesehenen Tagesordnung der Mitglieder spätestens 10 Tage vorher bekannt zu geben. Anträge von Mitgliedern zu diesen Versammlungen sind dem Vorstand eine Woche vorher schriftlich zu unterbreiten. Darüber, ob später gestellte Anträge noch zur Tagesordnung zugelassen werden, entscheidet der erste Vorsitzende. Für alle Beschlüsse der Hauptversammlungen und der sonstigen Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Geheimabstimmungen müssen dann durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder es wünscht. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einmalige und mehrmalige jährliche Umlagen beschließen.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist durch den/die Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist nach Erledigung vor Schluss der Versammlung oder der Sitzung zu verlesen und vom ersten Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind festzuhalten.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur, von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
§ 13 Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
- Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
- Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.
§ 14 Mitgliederliste
- Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E‑Mailadresse und ggf. Bankverbindung
- Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:
a) Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.
b) Rechte Dritter: der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden
Radolfzell, 10. September 2020