§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Ver­ein führt den Nah­men „Ver­ein Kat­zen­hil­fe e.V.“. Er hat sei­nen Sitz in Radolf­zell. Die Tätig­keit des Ver­eins erstreckt sich auf Radolf­zell und die anlie­gen­den Orte. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr. Der Ver­ein ist in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Radolf­zell eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnit­tes „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­be­ord­nung. Der Ver­ein dient dem Schutz von Kat­zen vor Miss­brauch und Quä­le­rei, sowie der Ver­sor­gung von her­ren­lo­sen Kat­zen. Um die­sen Zweck weit­ge­hend zu errei­chen, steht er sei­nen Mit­glie­dern und allen Tier­hal­tern mit Rat und Tat und sinn­vol­ler Auf­klä­rung über Tier­pfle­ge zur Seite.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Ver­ein ist selbst­los tätig: Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen als Mit­tel des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt wer­den. Die Ver­eins­äm­ter wer­den grund­sätz­lich ehren­amt­lich aus­ge­übt. Bei Bedarf kön­nen Ver­eins­äm­ter im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten des Ver­eins gegen Zah­lung einer Ver­gü­tung nach § 3 Nr. 26a EStG aus­ge­übt wer­den. Die Ent­schei­dung über eine ent­gelt­li­che Ver­eins­tä­tig­keit trifft die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft

Als Mit­glie­der wer­den alle Tier­hal­ter und Tier­freun­de auf­ge­nom­men, die im Tätig­keits­ge­biet des Ver­eins ihren Wohn­sitz haben und das acht­zehn­te Lebens­jahr erreicht haben. Jugend­li­che, die in den Ver­ein auf­ge­nom­men wer­den wol­len, müs­sen 10 Jah­re alt sein. Über die Auf­nah­me in den Ver­ein ent­schei­det der Vor­stand. Jedem Mit­glied wird ein Exem­plar der Sat­zung auf Ver­lan­gen ausgehändigt.

Die Mit­glied­schaft endet:

  • durch frei­wil­li­gen Austritt
  • durch Aus­schluss
  • durch Tod

Der Aus­tritt ist dem Vor­stand schrift­lich zu erklä­ren, und zwar spä­tes­tens 3 Mona­te vor Ablauf des Geschäfts­jah­res. Der Aus­tritt wird nur zum Ende des lau­fen­den Geschäfts­jah­res wirksam.
Der Aus­schluss kann erfolgen:

  • wenn die für die Auf­nah­me maß­ge­ben­de Vor­aus­set­zung für die Mit­glied­schaft nicht oder nicht mehr zutrifft,
  • wenn das Mit­glied mit der Ent­rich­tung des Bei­tra­ges trotz zwei­ma­li­ger, schrift­li­cher Mah­nung im Ver­zug bleibt,
  • wenn das Mit­glied dem Zweck des Ver­eins zuwiderhandelt,
  • wenn das Mit­glied dem Anse­hen des Ver­eins oder seinen
  • Tier­schutz­be­stre­bun­gen scha­det oder sonst Unfrie­den im Ver­ein stiftet

Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand nach Anhö­ren des Betroffenen.

§ 5 Beitrag

Jedes Ver­eins­mit­glied ver­pflich­tet sich zur Zah­lung des Jah­res­bei­tra­ges, der von der Jah­res­haupt­ver­samm­lung beschlos­sen wird. Der Bei­trag ist inner­halb des ers­ten Halb­jah­res zu zah­len. Ehren­mit­glie­der, die der Vor­stand ernennt, sind von der Zah­lung befreit. Die Ehren­mit­glied­schaft kann nur erwor­ben wer­den, wenn beson­de­re Ver­diens­te um den Tier­schutz nach­ge­wie­sen wer­den können.

§ 6 Organe

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. der Vor­stand
  2. die Mit­glie­der­ver­samm­lung

§ 7 Vorstand

Der Vor­stand des Ver­eins im Sin­ne des BGB sind der/die 1. Vor­sit­zen­de und sein/ihr Stell­ver­tre­ter. Zur Unter­stüt­zung des Vor­stands sind bei­geord­net als Vorstandsmitglieder

  1. der Schrift­füh­rer (die Schriftführerin)
  2. der Kas­sie­rer (die Kassiererin)
  3. 3 – 5 Beisitzer

Der/die Vor­sit­zen­de, sein/ihr Stell­ver­tre­ter und alle bei­geord­ne­ten Vor­stands­mit­glie­der müs­sen Mit­glie­der des Ver­eins Kat­zen­hil­fe e.V. sein. Die Wahl des Vor­stan­des erfolgt durch die Jah­res-Haupt­ver­samm­lung auf zwei Jah­re. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Für die Wahl gilt das ein­fa­che Stimmrecht.

§ 8 Rech­te und Pflich­ten des Vorstands

Der/die ers­te Vor­sit­zen­de und sein/ihr Stell­ver­tre­ter ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Der/die ers­te Vor­sit­zen­de lei­tet und erle­digt mit Hil­fe des/der Schriftführers/in alle lau­fen­den Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins gemäß den Beschlüs­sen der Jah­res­haupt­ver­samm­lung. Der/die ers­te Vor­sit­zen­de beruft und lei­tet die Vor­stands­sit­zun­gen und die Jah­res­haupt­ver­samm­lung sowie die sons­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins. In seiner/ihrer Behin­de­rung führt sein/ihr Stell­ver­tre­ter den Vor­sitz. Der Vor­stand hat dafür zu sor­gen, dass das Ver­mö­gen des Ver­eins sorg­fäl­tig ver­wal­tet wird. Der Schrift­wech­sel des Ver­eins wird vom ers­ten Vor­sit­zen­den oder seinem/ihrem Stell­ver­tre­ter und dem/der Schriftführer/in gemein­sam unter­zeich­net. Alle Vor­stands­mit­glie­der füh­ren ihr Amt ehrenamtlich.

§ 9 Rechnungsprüfung

Das Kas­sen­we­sen des Ver­eins ist für jedes ablau­fen­de Geschäfts­jahr von zwei Rech­nungs­prü­fern, die jeweils in der Jah­res­haupt­ver­samm­lung gewählt wer­den, zu prü­fen. Über das Ergeb­nis der Kas­sen­prü­fung haben sie in der Jah­res­haupt­ver­samm­lung Bericht zu erstat­ten. Die Rech­nungs­prü­fer haben das Recht und die Pflicht, inner­halb des Geschäfts­jah­res unver­mu­tet Buch- und Kas­sen­prü­fun­gen vorzunehmen.

§ 10 Jah­res­haupt­ver­samm­lung und Mitgliederversammlung

Alle Ver­samm­lun­gen und Ver­an­stal­tun­gen der Mit­glie­der, ins­be­son­de­re die Jah­res­haupt­ver­samm­lung, beruft der/die ers­te Vor­sit­zen­de ein und lei­tet sie. Ist er ver­hin­dert, über­nimmt sein Stell­ver­tre­ter die­se Auf­ga­be. Die ordent­li­che Jah­res­haupt­ver­samm­lung hat inner­halb der ers­ten drei Mona­te des neu­en Geschäfts­jah­res statt­zu­fin­den. Eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung muss vier Wochen vor­her ein­be­ru­fen wer­den. Sie muss ein­be­ru­fen wer­den, wenn ein Drit­tel der Mit­glie­der dem Vor­stand die­ses Ver­lan­gen schrift­lich unter­brei­tet hat. Die Jah­res­haupt­ver­samm­lung und die sons­ti­gen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind mit der vor­ge­se­he­nen Tages­ord­nung der Mit­glie­der spä­tes­tens 10 Tage vor­her bekannt zu geben. Anträ­ge von Mit­glie­dern zu die­sen Ver­samm­lun­gen sind dem Vor­stand eine Woche vor­her schrift­lich zu unter­brei­ten. Dar­über, ob spä­ter gestell­te Anträ­ge noch zur Tages­ord­nung zuge­las­sen wer­den, ent­schei­det der ers­te Vor­sit­zen­de. Für alle Beschlüs­se der Haupt­ver­samm­lun­gen und der sons­ti­gen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der ein­fa­che Stim­men­mehr­heit erfor­der­lich. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des ers­ten Vor­sit­zen­den. Geheim­ab­stim­mun­gen müs­sen dann durch­ge­führt wer­den, wenn die Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der es wünscht. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann mit ein­fa­cher Mehr­heit ein­ma­li­ge und mehr­ma­li­ge jähr­li­che Umla­gen beschließen.

§ 11 Beur­kun­dung von Beschlüssen

Über alle Beschlüs­se des Vor­stan­des und der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ist durch den/die Schriftführer/in eine Nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen. Die­se Nie­der­schrift ist nach Erle­di­gung vor Schluss der Ver­samm­lung oder der Sit­zung zu ver­le­sen und vom ers­ten Vor­sit­zen­den oder seinem/ihrem Stell­ver­tre­ter und dem/der Schriftführer/in zu unter­zeich­nen. Die Nie­der­schrif­ten sind festzuhalten.

§ 12 Auflösung

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur, von einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ¾ Mehr­heit der anwe­sen­den, stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschlos­sen wer­den. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für den Tierschutz.

§ 13 Datenschutz

  1. Der Ver­ein erhebt, ver­ar­bei­tet und nutzt per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sei­ner Mit­glie­der (Ein­zel­an­ga­ben über per­sön­li­che und sach­li­che Ver­hält­nis­se) unter Ein­satz von Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen (EDV) zur Erfül­lung der gemäß die­ser Sat­zung zuläs­si­gen Zwe­cke und Auf­ga­ben, bei­spiels­wei­se im Rah­men der Mit­glie­der­ver­wal­tung. Jedem Ver­eins­mit­glied wird eine Mit­glieds­num­mer zuge­ord­net. Durch ihre Mit­glied­schaft und die damit ver­bun­de­ne Aner­ken­nung die­ser Sat­zung stim­men die Mit­glie­der der Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in dem vor­ge­nann­ten Aus­maß und Umfang zu.
  2. Der Ver­ein beach­tet die Daten­schutz­grund­sät­ze und ver­si­chert, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über die Zwe­cke der Mit­glie­der­ver­wal­tung hin­aus nur zu ver­ar­bei­ten, wenn dies zur För­de­rung des Ver­eins­zwecks erfor­der­lich ist und kei­ne über­ge­ord­ne­ten Schutz­in­ter­es­sen der Ver­ar­bei­tung ent­ge­gen­ste­hen. Eine ander­wei­ti­ge, über die Erfül­lung sei­ner sat­zungs­ge­mä­ßen Auf­ga­be und Zwe­cke hin­aus­ge­hen­de Daten­ver­wen­dung ist dem Ver­ein nur erlaubt, sofern er aus gesetz­li­chen Grün­den hier­zu ver­pflich­tet ist. Ein Daten­ver­kauf ist nicht statthaft.
  3. Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wer­den dabei durch geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men vor unbe­fug­ter Kennt­nis­nah­me Drit­ter geschützt.
  4. Jedes Mit­glied hat im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des Daten­schutz­ge­set­zes das Recht auf Aus­kunft über die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, deren Emp­fän­ger und den Zweck der Spei­che­rung sowie auf Berich­ti­gung, Löschung oder Sper­rung sei­ner Daten.
  5. Beim Aus­tritt oder Aus­schluss eines Mit­glie­des wer­den Name, Adres­se und Geburts­jahr des Mit­glieds aus der Mit­glie­der­lis­te gelöscht. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des aus­tre­ten­den Mit­glieds, die die Kas­sen­ver­wal­tung betref­fen, wer­den gemäß den steu­er­ge­setz­li­chen Bestim­mun­gen bis zu zehn Jah­re ab Been­di­gung der Mit­glied­schaft wei­ter aufbewahrt.

§ 14 Mitgliederliste

  1. Die uns über­mit­tel­ten per­sön­li­chen Daten wer­den im Rah­men der Mit­glie­der­ver­wal­tung ver­ar­bei­tet und zum Zwe­cke der Durch­füh­rung des Ver­tra­ges gespei­chert. Name und Adres­se des Mit­glieds wer­den in eine Mit­glie­der­lis­te über­führt, die als Datei oder in Papier­form vor­lie­gen kann. Inhalt sind ins­be­son­de­re fol­gen­de Mit­glie­der­da­ten: Name und Anschrift, Geburts­da­tum, Tele­fon­num­mern (Fest­netz und Mobil) sowie E‑Mailadresse und ggf. Bankverbindung
  2. Die Mit­glie­der­lis­te wird aus­schließ­lich ver­eins­in­tern durch Vor­stands­mit­glie­der, befug­te Ehren­amt­li­che oder Mit­ar­bei­ter ver­ar­bei­tet. Sie wird nicht an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben, zur Ein­sicht zur Ver­fü­gung gestellt oder öffent­lich aus­ge­hängt. Aus­nah­men sind fol­gen­de Fäl­le, in denen die Wei­ter­ga­be recht­lich zuläs­sig ist:

    a) Ver­eins­in­ter­ne Wei­ter­ga­be: Die Mit­glie­der­lis­te steht Vor­stands­mit­glie­dern und im Ver­ein täti­gen Per­so­nen, die mit der Ver­ar­bei­tung befasst zur Kennt­nis. Ver­eins­mit­glie­der haben ein Recht auf Ein­sicht­nah­me. Macht ein Mit­glied glaub­haft, dass es die Mit­glie­der­lis­te zur Wahr­neh­mung sei­ner sat­zungs­ge­mä­ßen Rech­te benö­tigt, und erklärt, die Daten nicht miss­bräuch­lich zu ver­wen­den, wird ihm eine gedruck­te Kopie der Lis­te mit Namen und Adres­sen gegen die schrift­li­che Ver­si­che­rung aus­ge­hän­digt, dass die Daten nicht zu ande­ren als Ver­eins­zwe­cken Ver­wen­dung fin­den. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen ins­be­son­de­re Kon­to­da­ten wer­den nicht weitergegeben.

    b) Rech­te Drit­ter: der Ver­ein ist auf­grund gesetz­li­cher Ver­pflich­tung gegen­über Behör­den, als Mit­glied von Dach­ver­bän­den oder gegen­über ander­wei­tig berech­tig­ten ver­pflich­tet, bestimm­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zu melden

Radolf­zell, 10. Sep­tem­ber 2020